enmocos® - Mieterinformationen zur Verbrauchserfassung

Mieter kann Installation von Erfassungsgeräten vom Vermieter verlangen

Zugelassen für die Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler, elektrische Heizkostenverteiler und Verdunstungsgeräte. Es liegt ausschließlich im Ermessen des Vermieters als Eigentümer, welche Geräte er installieren lässt (§ 4 II 4 HeizkostenV). Er ist nicht verpflichtet, die technisch optimale Lösung zu wählen (LG Hamburg WuM 1992, 246).

 

Zugleich kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er zur Verbrauchserfassung entsprechende Geräte installiert. Diesen Anspruch kann er notfalls gerichtlich auch durchsetzen. Außerdem hat der Mieter bereits vorher ein Druckmittel, indem er bei einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen darf (§ 12 I HeizkostenV). Dadurch soll der Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung veranlasst werden.

Mieter müssen vom Vermieter informiert werden

Zunächst muss der Vermieter die Mieter über seine Absicht und die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren. Es genügt die Angabe der voraussehbaren Kosten, nicht aber die nach der Installation tatsächlich anfallenden Kosten.

Die Information sollte schriftlich gegenüber dem einzelnen Mieter erfolgen. Ein Aushang im Hausflur soll nicht ausreichend sein (AG Neuss WuM 1995, 46).

Unterbleibt die Information, kann der Vermieter die Benachrichtigung zwar nachholen, kann die Kosten aber erst nach Ablauf der dem Mieter zustehenden Widerspruchsfrist umlegen (AG Coesfeld DWW 1987, 238; LG Köln WuM 1990, 562; AG Warendorf WuM 2002, 1346).

Mieter steht ein Widerspruchsrecht zu

Die Verordnung gesteht dem einzelnen Mieter ein Widerspruchsrecht zu. Dieses wirkt sich aber nur aus, wenn die Mehrheit der Nutzer im Haus der Beschaffung der Verbrauchserfassungsgeräte im Wege der Miete widerspricht. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, bleibt es dem Vermieter verwehrt, die Kosten der Anmietung umzulegen.

Problematisch ist, dass der Widerspruch nicht von sachlichen Aspekten getragen sein muss, sondern allein die Mehrheitsentscheidung der Mieter ausreichend sein soll. Dabei hat jede Wohnungseinheit nur eine Stimme, die auch bei mehreren Mietern dann nur einheitlich wahrgenommen werden kann. Da das Gesetz keine ausdrückliche Zustimmung des einzelnen Mieters verlangt, ist die Maßnahme des Vermieters zulässig, wenn die Mehrheit der Mieter nicht innerhalb eines Monats ausdrücklich widerspricht.

 

Soweit der Vermieter nach einer erfolgten Installation irgendwann danach Geräte mit einer höheren Miete anmietet, bedarf es nicht der erneuten Beteiligung der Mieter (Schmid Mietrecht 2. Aufl. S. 849).

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