31.12.2014 - Einbau von Rauchwarnmeldern in Hessen - Fristende Bestandsbauten

Einbaupflicht für Neu- und Umbauten:

  • seit 24.06.2005

Einbaupflicht für Bestandsbauten:

  • bis 31.12.2014

vorgeschriebene Räume:

  • in Schlafräumen
  • Kinderzimmern
  • Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich für den Einbau:

  • Eigentümer

Verantwortlich für die Betriebsbereitschaft:

  • der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung

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