Betriebskostenabrechnung über enmocos®

Rechtssicher und professionell erstellen lassen

Die Betriebskostenabrechnung ist für Vermieter und Mieter eine lästige Pflicht. Der Mieter muss die von ihm und vor allem durch seinen Energieverbrauch verursachten Nebenkosten selbstverständlich bezahlen. Der Vermieter muss ihm dafür eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellen. Die Abrechnung gibt immer mal wieder Anlass für Unstimmigkeiten. Minimieren Sie Ihren Zeitaufwand durch die Nutzung unseres Abrechnungsservice.

Integrierte Abrechnung oder Standard-Datenaustausch

Wir bieten Eigentümern und Verwaltern von Mehrfamilienhäusern eine kompetente Hilfestellung, die Betriebskostenabrechnung anhand ausgereifter und anpassbarer Softwareunterstützung ordnungsgemäß zu erstellen.

Betriebskosten sind Kosten , die dem Eigentümer durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch seiner Immobilie entstehen

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I 2346, 2347) gilt für den frei finanzierten sowie für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und bestimmt schlussendlich, welche Kosten der Vermieter auf den Mieter umlegen kann; bei frei finanzierten Wohnungen allerdings nur, sofern die Übernahme auf den Mieter vereinbart ist.

Diese Betriebskosten können Eigentümer auf den Mieter umlegen

Betriebskosten im Sinn der Verordnung sind:

  • die laufenden öffentlichen Kosten des Grundstücks (insb. Grundsteuer)
  • die Kosten der Wasserversorgung
  • der Entwässerung
  • die Heizkosten
  • die Warmwasserkosten
  • die Wartungskosten für Heiz- und Warmwasseranlagen
  • die Kosten der Müllabfuhr
  • des Betriebs der Aufzüge
  • Gebäudereinigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung
  • Schornsteinfeger
  • Sach- und Haftpflicht
  • Hauswart
  • Gemeinschaftsantenne
  • Verteilanlage für Breitbandkabelnetz
  • Einrichtungen der Wäschepflege

Diese Betriebskosten können nicht vom Eigentümer auf den Mieter umlegt werden

Nicht zu den umlegbaren Betriebskosten gehören:

  • die Verwaltungskosten
  • die Instandhaltungskosten
  • die Instandsetzungskosten (vgl. § 1 II BetrKV).

Mindestanforderung an eine ordnungsgemäße Betriebskostenrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein, und sie muss mindestens ausweisen:

  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • einen Umlageschlüssel
  • die für den Mieter anteilige Berechnung
  • eine zu einem Gesamtergebnis führende Saldierung der Vorauszahlungen des Mieters

Die Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch (z.B. Heizung, Warm- und Kaltwasser) oder einer unterschiedlichen Verursachung (z. B. Müll) durch die Mieter abhängen, sind möglichst auch entsprechend verbrauchs- bzw. verursachungsabhängig umzulegen.

Fristen für Vermieter und Mieter innerhalb der Betriebskostenabrechnung

  • Bei der Wohnraummiete ist über die Betriebskosten jährlich (z. B. 01.01. - 31.12. oder 01.06. - 31.05. eines jeden Jahres) abzurechnen.
  • Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitgeteilt werden (z.B. zum 31.12. oder 31.05. des Folgejahres).
  • Ab Erhalt der Abrechnung bleiben dem Mieter sodann 12 Monate Zeit, um Einwendungen dagegen vorzutragen.

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